Die Berufung der Kläger gegen das am 09.01.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn zum Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
3.Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 157.547,70 EUR festgesetzt.
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