OLG Köln - Beschluss vom 30.08.2017
12 U 41/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 384/16

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 12 U 41/17

DRsp Nr. 2018/4322

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf seiner zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn der Widerruf mehr als 11 1/2 Jahre nach Vertragsschluss erfolgt und das Darlehen auf alleinigen Wunsch des Verbrauchers zunächst teilweise und etwa 1 1/2 Jahre vor dem Widerruf vollständig zurückgeführt worden ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das am 09.01.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn zum Az. 3 O 384/16 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 157.547,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.