OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.2017
23 U 39/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 135/15

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 23 U 39/16

DRsp Nr. 2017/3393

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Die Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung kann nicht daraus hergeleitet werden, dass er sich während der Vertragslaufzeit an seine darlehensvertraglichen Verpflichtungen gehalten und auch darlehensvertragliche Rechte wahrgenommen hat. 2. Die Verwirkung des Widerrufsrechts setzt über einen Zeitmoment hinaus, dass der Darlehensgeber sich auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet hat (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.02.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-10 O 135/15 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von den Parteien unter den Kontonummern ...1 und ...2 geschlossenen Darlehensvertragsverhältnisse durch den Widerruf der Kläger in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt wurden.

Es wird festgestellt, dass sich die Restschuld aus dem Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. ...1 zum 31.12.2015 auf 269.479,54 € nebst Zinsen in Höhe von 3,8% hieraus seit dem 19.02.2015 abzüglich am

28.02.2015 gezahlter 1.360,- €

31.03.2015 gezahlter 1.360,- €

30.04.2015 gezahlter 1.360,- €