OLG Hamm - Beschluss vom 19.04.2017
31 U 26/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 014 O 317/16

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 31 U 26/17

DRsp Nr. 2017/7011

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

Das wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung fortbestehende Recht des Verbrauchers auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages ist verwirkt, wenn der Widerruf mehr als zehn Jahre nach Vertragsschluss und mehr als zwei Jahre nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erklärt wird und der Darlehensgeber darauf vertrauen durfte, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden würde, da die Darlehensnehmer zunächst zu erkennen gegeben hatten, an dem Vertrag festhalten zu wollen und dieser alsdann auf ihr Betreiben gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Rückzahlung des Darlehens vollständig beendet wurde.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Münster (014 O 317/16) vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.845,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;

[Tatbestand]

Auf den Hinweisbeschluss vom 22.03.2017 wurde die Berufung mit Endbeschluss vom 19.04.2017 zurückgewiesen.

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.