OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2017
31 U 26/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 014 O 317/16

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 31 U 26/17

DRsp Nr. 2017/7013

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

Das wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung fortbestehende Recht des Verbrauchers auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages ist verwirkt, wenn der Widerruf mehr als zehn Jahre nach Vertragsschluss und mehr als zwei Jahre nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erklärt wird und der Darlehensgeber darauf vertrauen durfte, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden würde, da die Darlehensnehmer zunächst zu erkennen gegeben hatten, an dem Vertrag festhalten zu wollen und dieser alsdann auf ihr Betreiben gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Rückzahlung des Darlehens vollständig beendet wurde.

Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12.01.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.