OLG Köln - Beschluss vom 05.10.2017
4 U 13/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 492; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 348/16

Verwirkung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 4 U 13/17

DRsp Nr. 2018/12413

Verwirkung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

1. Von Verwirkung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist auszugehen, wenn der Widerruf erst rund 12 Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge erfolgt und die Darlehen zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits 20 bzw. 24 Monate vereinbarungsgemäß vollständig abgelöst und zurückgezahlt sind. 2. Die gesetzlich normierte Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB a.F. steht der Annahme der Verwirkung nicht entgegen, auch wenn der Widerruf innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln - 30 O 348/16 - vom 18.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 46.108,09 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 492; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 3; BGB § 242;