OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2017
31 U 44/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1 a.F.; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 205/16

Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 31 U 44/17

DRsp Nr. 2017/14869

Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Verbrauchers mindestens sechs Jahre vor Erklärung des Widerrufs vollständig rückabgewickelt und das Darlehen abgelöst worden ist. In diesem Fall ist das Vertrauen des Darlehensgebers, dass der Verbraucher ein etwaiges Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde, schutzwürdig, da er mit zunehmendem Zeitablauf darauf vertrauen darf, dass der Darlehensvertrag endgültig erledigt ist. Denn mit der Ablösung des Darlehens bringt der Darlehensnehmer gegenüber der Bank zum Ausdruck, dass auch für ihn der Darlehensvertrag endgültig abgewickelt sein soll und er aus diesem gegenüber der Bank keine weiteren Rechte mehr herleiten werde.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 08.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 11 O 205/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § Abs. Satz 1 Nr. , und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § Abs. Satz 1 Nr. bis gegeben sind.