OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2017
31 U 288/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 a.F.; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB-InfoV § 14; BGB § 242;

Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 31 U 288/16

DRsp Nr. 2017/14870

Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Jedenfalls drei Jahre nach vorzeitiger Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch auf Wunsch des Verbrauchers erfolgte vollständige Rückzahlung der Darlehensvaluta darf der Darlehensgeber sich darauf einrichten, dass er den Vorgang abschließen kann und muss nicht mehr davon ausgehen, dass der Darlehensnehmer den Vertrag noch widerrufen und eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages wünschen werde. Dies gilt umso mehr, als die grundsätzliche Problematik der Widerrufsbelehrungen in den Medien bereits im Jahre 2015 seit langem diskutiert wurde.

Tenor

weist der Senat die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.pp.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 a.F.; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB-InfoV § 14; BGB § 242;

[Gründe]

In pp.