OLG Köln - Beschluss vom 19.01.2017
13 U 388/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 517/15

Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 13 U 388/16

DRsp Nr. 2017/7827

Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbraucherdarlehensvertrages

Der Darlehensgeber kann darauf vertrauen, dass der Darlehensnehmer von seinem mangels wirksamer Widerrufsbelehrung fortbestehenden Recht auf Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nicht mehr Gebrauch machen wird, wenn der Darlehensvertrag mehr als zwei Jahre zuvor auf Wunsch des Darlehensnehmers einvernehmlich aufgehoben wurde und die Darlehensvaluta vollständig zurückgezahlt wurden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Oktober 2016 (17 O 517/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Rechtsfolgen des von den Klägern am 29. Juni 2015 erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten vom 28. Februar 2003 (Darlehensnummer XXXXXXXXX) gerichteten Willenserklärungen.

1. 2.