OLG Köln - Beschluss vom 19.09.2017
24 U 93/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 379/16

Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 24 U 93/17

DRsp Nr. 2018/6139

Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn der Widerruf 2 Monate nach dem Zeitpunkt erklärt wird, zu dem der Verbraucher das Darlehen auf eigenen Wunsch vollständig zurückgeführt hat und dabei noch ein besonderes Beschleunigungsinteresse an den Tag gelegt hat, indem er die Bank gebeten hat, die Löschungsbewilligung hinsichtlich bewilligter Grundpfandrechte bereits vor vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta herauszugeben.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 02.06.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 379/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird - innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.