OLG Köln - Urteil vom 18.05.2017
12 U 88/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 88/16

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Köln, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 12 U 88/16

DRsp Nr. 2017/17083

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Der Verbraucher hat sein Widerrufsrecht hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung verwirkt, wenn er den Darlehensvertrag zunächst nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verlängert und unmittelbar darauf vollständig abgelöst und abgewickelt hat.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 28.07.2016 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 88/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Von der Darstellung des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.