OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.12.2018
17 U 125/17
Normen:
BGB § 495; BGB § 355; BGB § 242;
Fundstellen:
WM 2019, 253
ZIP 2019, 411
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 488/16

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens auf Wunsch des Verbrauchers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 17 U 125/17

DRsp Nr. 2019/2196

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens auf Wunsch des Verbrauchers

Aufgabe der Rechtsprechung zur Verwirkung bei abgelöstem Verbraucherdarlehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 - 17 U 81/16 -, juris; Urteile vom 9. Januar 2018 - 17 U 219/15 -, juris und - 17 U 183/16 -, juris). Dem Umstand, dass der Darlehensnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigung gewünscht hat, misst der Senat im Rahmen der gebotenen Würdigung des Einzelfalles maßgebliches Gewicht bei, sodass die Tatsache, dass der Darlehensnehmer vom Bestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und der Darlehensgeber diese Kenntnis auch nicht unterstellen durfte, das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht ausschließt.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. August 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 4. Oktober 2017 - 2 O 488/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

3. 4. 5.