OLG Köln - Beschluss vom 28.03.2017
13 U 137/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 267/15

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 13 U 137/16

DRsp Nr. 2019/4429

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Es stellt sich als rechtsmissbräuchlich und Verstoß gegen § 242 BGB dar, wenn ein Verbraucher seine zum Abschluss eines Darlehensvertrages führende Willenserklärung widerruft, nachdem der Darlehensvertrag auf seinen Wunsch hin vorzeitig beendet und das Darlehen vollständig zurück geführt worden ist. Denn eine Bank darf auf diesen auf Wunsch des Verbrauchers eingetretenen Rechtszustand vertrauen und muss nicht damit rechnen, dass er nachträglich wieder in Frage gestellt wird.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 5. 4. 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 17 O 267/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.382,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.