OLG Bamberg - Beschluss vom 29.10.2018
8 U 170/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 289/17

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 8 U 170/18

DRsp Nr. 2019/3714

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn die Darlehensnehmer in Kenntnis ihres Widerrufsrechts und nach erklärtem Widerruf den zuvor widerrufenen Vertrag ausdrücklich bestätigt und sich erneut vertraglich gebunden haben.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.08.2018, Az. 12 O 289/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

II.

Der Senat beabsichtigt außerdem, den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert auf 122.144,79 Euro festzusetzen.

III.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 30.11.2018 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495;

Entscheidungsgründe

I.