BAG - Urteil vom 09.12.2010
8 AZR 614/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1199/07
ArbG Solingen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 185/07

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang; Disposition des Arbeitnehmers als Erfüllung des Umstandsmoments; Betriebsveräußerer und -erwerber als Wissenseinheit bei Verwirkungsumständen; Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Unterrichtungspflicht; Beweislast; Kausalität

BAG, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 614/08

DRsp Nr. 2011/6223

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang; Disposition des Arbeitnehmers als Erfüllung des Umstandsmoments; Betriebsveräußerer und -erwerber als Wissenseinheit bei Verwirkungsumständen; Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Unterrichtungspflicht; Beweislast; Kausalität

1. a) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB kann grundsätzlich verwirken, wobei das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber über sein Arbeitsverhältnis disponiert hat. b) Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der jeweils andere Widerspruchsadressat hierauf berufen, da insoweit Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als Einheit behandelt werden. 2. a) Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB stellt eine echte Rechtspflicht dar, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann; bei Verletzung der Pflicht wird das Verschulden nach vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz BGB).