BAG - Urteil vom 09.12.2010
8 AZR 152/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
DB 2011, 999
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 397/07
ArbG München, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 4856/06

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang; Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage oder anderweitige Geltendmachung der Unwirksamkeit derr Kündigung

BAG, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 152/08

DRsp Nr. 2011/6467

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang; Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage oder anderweitige Geltendmachung der Unwirksamkeit derr Kündigung

Orientierungssätze: 1. Erhält ein Arbeitnehmer nach Betriebsübergang vom Betriebserwerber eine Kündigung und erhebt er dagegen keine Kündigungsschutzklage, so kann dadurch das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment erfüllt sein. 2. Um die Erfüllung des Umstandsmoments zu vermeiden ist erforderlich, dass entweder eine Kündigungsschutzklage erhoben oder binnen der Frist des § 4 Satz 1 KSchG die Unwirksamkeit der Kündigung in sonstiger Weise gegenüber der Betriebserwerberin oder auch der Betriebsveräußerin geltend gemacht wird.