LAG Thüringen - Urteil vom 05.09.2013
6 Sa 361/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 216/12

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Disposition über das Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin im Wege von Feststellungsklagen zur Weitergeltung der Tarifdynamik

LAG Thüringen, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 361/12

DRsp Nr. 2018/352

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Disposition über das Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin im Wege von Feststellungsklagen zur Weitergeltung der Tarifdynamik

1. Die Regelung des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Unterrichtung erfolgen kann, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden kann. 2. Das Zeitmoment der Verwirkung gemäß § 242 BGB ist auf jeden Fall erfüllt, wenn zwischen fehlerhafter Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 und Widerspruch des Arbeitnehmers gemäß § 613a Abs. 6 BGB ein Zeitraum von vier Jahren und fast drei Monaten vergangen ist. 3. Das Umstandsmoment kann dadurch verwirklicht werden, dass sich der Arbeitnehmer beim Streit über die Weitergeltung der Tarifdynamik ausschließlich an die Betriebserwerberin wendet und dabei weder dieser noch der Betriebsveräußerin gegenüber auch nur andeutet, dass im Wege des noch möglichen Widerspruchs die frühere Arbeitgeberin Gegnerin seiner Ansprüche auf Tariferhöhungen werden könnte.