BGH - Beschluss vom 03.03.2020
XI ZR 189/19
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 45/18
OLG Düsseldorf, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 192/18

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen XI ZR 189/19

DRsp Nr. 2020/5311

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, weil das als übergangen gerügte Vorbringen vom Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden ist, § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO. Der Senat hat auch keine Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verletzt.