LAG Hamburg - Urteil vom 28.09.2016
1 Sa 18/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 2 S. 2; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 437/15

Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGBIndizien und Umstandsmomente für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts

LAG Hamburg, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 18/16

DRsp Nr. 2020/10888

Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB Indizien und Umstandsmomente für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts

1. Das Widerspruchsrecht des Beschäftigten nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB kann verwirkt werden, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausgeübt werden kann. Es muss nur so lange gelten, wie es für die effektive und verhältnismäßige Sanktionierung eines Unterrichtungsfehlers nach § 613 Abs. 5 BGB geboten ist. 2. Die bloße Weiterarbeit nach dem Betriebsübergang bildet für sich keinen vertrauenswürdigen Umstand, dass der Beschäftigte sein Widerspruchsrecht nicht ausüben will. Es können aber ungeachtet dessen weitere Umstandsmomente hinzutreten, die eine Verwirkung des Widerspruchsrechts begründen, zum Beispiel die Übernahme besonderer Pflichten und Aufgaben nach der Betriebssicherheitsverordnung und die Akzeptanz eines neuen Entgeltsystems beim Betriebserwerber wie auch ein langer Zeitraum von mehreren Jahren bis zur Ausübung des (vermeintlichen) Widerspruchsrechts.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2016 (17 Ca 437/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 2 S. 2; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand: