LAG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2013
5 Sa 525/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8046/10

Verwirkung von Schmerzensgeldansprüchen wegen Schikanierung am Arbeitsplatz

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 525/11

DRsp Nr. 2013/22588

Verwirkung von Schmerzensgeldansprüchen wegen Schikanierung am Arbeitsplatz

1. Auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche können vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verwirken. 2. Für das Zeitmoment kommt es entscheidend auf die letzte Mobbinghandlung an. 3. Um eine effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen, entspricht es regelmäßig dem Interesse des Anspruchsgegners, sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.07.2011, Aktenzeichen: 7 Ca 8046/10, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen Mobbing.

Der 1958 geborene, verheiratete Kläger arbeitete seit 23. Juli 1990 bei der Firma P... Service GmbH bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen, zuletzt in der Funktion eines Personalfachberaters/Fachberaters Arbeitsrecht in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von € 4.500,--. Der Kläger hat das 1. juristische Staatsexamen abgelegt.