LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.12.2011
5 Sa 212/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1608 d/10

Verwirkung von Verzugslohnansprüchen; unbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin nach Abberufung als Vorstandsmitglied

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 212/11

DRsp Nr. 2012/2552

Verwirkung von Verzugslohnansprüchen; unbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin nach Abberufung als Vorstandsmitglied

Laufende Verzugslohnansprüche können verwirken, wenn sie erstmals nach zweieinhalb Jahren gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Arbeitnehmer erstmals nach zweieinhalb Jahren nach seiner Abberufung von einer Organstellung darauf beruft, ein zuvor begründetes Arbeitsverhältnis sei wieder "aufgelebt".

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 31.03.2011, Az.: 2 Ca 2608 d/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Verzugslohnansprüche der Klägerin.