LAG Nürnberg - Urteil vom 04.12.2020
8 Sa 246/20
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77; BetrVG § 112; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 10; AGG § 15; Sozialplan v. 05.06.2019 Nr. III; Betriebsvereinbarung bezüglich einer Klageverzichtsprämie v. 05.06.2019;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1120/19

Verzicht auf Erhebung einer KündigungsschutzklageUnwirksamkeit einer KlageverzichtsprämieBetriebsvereinbarung als Teil des Sozialplans nicht unwirksamParallelentscheidung zu LAG Nürnberg 2 Sa 227/20 v. 14.10.2020

LAG Nürnberg, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 246/20

DRsp Nr. 2021/15418

Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage Unwirksamkeit einer Klageverzichtsprämie Betriebsvereinbarung als Teil des Sozialplans nicht unwirksamParallelentscheidung zu LAG Nürnberg 2 Sa 227/20 v. 14.10.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 10.03.2020 - Az.: 1 Ca 1120/19 - wird auf Kosten des Berufungsklägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77; BetrVG § 112; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 10; AGG § 15; Sozialplan v. 05.06.2019 Nr. III; Betriebsvereinbarung bezüglich einer Klageverzichtsprämie v. 05.06.2019;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob im Zusammenhang mit einem Sozialplan Ansprüche des Klägers auf eine höhere Abfindung in Form einer Klageverzichtsprämie bestehen.

Der am 30.01.1961 geborene Kläger war seit 21.11.1983 bei der Beklagten als Gießereimitarbeiter mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von EUR 3.923,62 in B... beschäftigt.

Die Beklagte vereinbarte mit ihrem Betriebsrat wegen der beabsichtigten Werkschließung im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens am 05.06.2019 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.