BAG - Urteil vom 30.08.2016
3 AZR 272/15
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 72
AUR 2016, 521
BB 2016, 2163
BB 2016, 2740
DB 2016, 14
DB 2016, 3051
EzA-SD 2016, 13
MDR 2016, 14
NZA 2016, 1541
NZA 2016, 6
NZS 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47 vom 30.08.2016
ZIP 2016, 68
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 64/14
ArbG Nürnberg, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3949/13

Verzinsung eines VersorgungskapitalsLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenMarktüblichkeit bei Verzinsung eines Versorgungskapitals

BAG, Urteil vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 272/15

DRsp Nr. 2016/14954

Verzinsung eines Versorgungskapitals Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Marktüblichkeit bei Verzinsung eines Versorgungskapitals

Orientierungssätze: 1. Obliegt einer Vertragspartei die Bestimmung der vertraglichen Leistung, hat dies nach billigem Ermessen zu erfolgen, § 315 Abs. 1 BGB. Nach § 315 Abs. 3 BGB ist die Leistungsbestimmung durch einen Teil für den anderen verbindlich, falls sie der Billigkeit entspricht. Trifft der Berechtigte eine Bestimmung, so ist eine gerichtliche Leistungsbestimmung nur möglich, wenn die getroffene unbillig ist. Dem Gericht ist es nicht gestattet, seine eigene Entscheidung an die Stelle der Bestimmung durch den hierzu Berechtigten zu setzen. 2. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass ein dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall zustehendes Versorgungskapital in mehreren Jahresraten auszuzahlen und mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen ist, den der Arbeitgeber festlegt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dieser sich bei der Festlegung des Zinssatzes an der Rendite für Nullkuponanleihen risikoarmer Eurostaaten orientiert.