BSG - Beschluss vom 27.11.2018
B 2 U 19/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 108/15
SG Dresden, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 333/13

Verzinsung von VerletztengeldWiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der RevisionVerhandlung mehrerer Verfahren zur selben ZeitAnspruch auf TerminverlegungNachgewiesene Verhandlungsunfähigkeit eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 2 U 19/18 B

DRsp Nr. 2019/1414

Verzinsung von Verletztengeld Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Verhandlung mehrerer Verfahren zur selben Zeit Anspruch auf Terminverlegung Nachgewiesene Verhandlungsunfähigkeit eines Beteiligten

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder Vertagung eines bereits begonnenen Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist. 2. Ein ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Terminverlegung mit einem hinreichend substantiiert dargelegten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Verlegung. 3. Ein solcher Terminverlegungsgrund liegt u.a. vor, wenn unter Vorlage eines Attests eine Verhandlungsunfähigkeit nachgewiesen wird.

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 108/15 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.