BSG - Beschluss vom 27.11.2018
B 2 U 20/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 109/15
SG Dresden, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 334/13

Verzinsung von VerletztengeldWiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der RevisionVerhandlung mehrerer Verfahren zur selben ZeitAnspruch auf TerminverlegungNachgewiesene Verhandlungsunfähigkeit eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 2 U 20/18 B

DRsp Nr. 2019/1415

Verzinsung von Verletztengeld Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Verhandlung mehrerer Verfahren zur selben Zeit Anspruch auf Terminverlegung Nachgewiesene Verhandlungsunfähigkeit eines Beteiligten

Parallelentscheidung zu BSG B 2 U 19/18 B v. 27.11.2018

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 109/15 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 109/15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der Anlage 1 zur BK-Verordnung anzuerkennen und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 30.6.2006 hinaus zu gewähren sind.