BAG - Urteil vom 08.05.2018
9 AZR 8/18
Normen:
BGB § 293; BGB § 615 S. 1; BEEG § 15 Abs. 2; BEEG § 16 Abs. 1; BEEG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2018, 532
EzA BEEG § 16 Nr. 3
EzA-SD 2018, 12
NJW 2018, 3053
NZA 2018, 1195
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1164/17
ArbG Münster, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 288/17

Verzug des Arbeitgebers bei Nichtannahme der Arbeitsleistung des ArbeitnehmersInanspruchnahme der Elternzeit im Rahmen der gesetzlichen VorgabenFallgestaltungen einer vorzeitigen Beendigung der ElternzeitErhalt der verfügbaren Restelternzeit bei kurzer Geburtenfolge

BAG, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 8/18

DRsp Nr. 2018/11581

Verzug des Arbeitgebers bei Nichtannahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Inanspruchnahme der Elternzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Fallgestaltungen einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit Erhalt der verfügbaren Restelternzeit bei kurzer Geburtenfolge

Orientierungssatz: Das einseitige Gestaltungsrecht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG, die Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig zu beenden, setzt die Entbindung des weiteren Kindes voraus. Die Beendigungswirkung kann nicht schon während der Schwangerschaft herbeigeführt werden (Rn. 18).

1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen, und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 696/15 - Rn. 15).