LAG Hamm - Urteil vom 07.12.2017
17 Sa 1164/17
Normen:
BEEG § 16 Abs. 3 S. 2-3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 268/17

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren KindesUnbegründete Feststellungsklage einer Verwaltungsangestellten bei Antragstellung während der Schwangerschaft

LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 1164/17

DRsp Nr. 2018/999

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ Unbegründete Feststellungsklage einer Verwaltungsangestellten bei Antragstellung während der Schwangerschaft

1. Der Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ besteht nicht bereits im Zeitpunkt einer erneuten Schwangerschaft in Erwartung der Geburt eines weiteren Kindes. 2. Der im Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG verwendete Begriff „Geburt“ bezeichnet nicht schon die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin. Geburt bedeutet Niederkunft und Entbindung und bezeichnet damit ein bestimmtes Ereignis. 3. Die Präposition „wegen“ stellt ein ursächliches Verhältnis her und drückt damit einen Bezug aus. „Wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ erfolgt die Verkürzung der Elternzeit, wenn die Geburt ursächlich ist und ein Bezug zwischen der Entscheidung und dem Ereignis der Niederkunft besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.06.2017 - 1 Ca 288/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 16 Abs. 3 S. 2-3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand