VGH Bayern vom 13.09.1989
17 P 89.00759
Normen:
BPersVG § 95 ;
Fundstellen:
BayVGHE 42, 180
DRsp VI(645)92g
DÖV 1990, 347
VerfGH 42, 180
ZBR 1990, 190

VGH Bayern - 13.09.1989 (17 P 89.00759) - DRsp Nr. 1992/10478

VGH Bayern, vom 13.09.1989 - Aktenzeichen 17 P 89.00759

DRsp Nr. 1992/10478

Recht der in unselbständigen kirchlichen Wirtschaftsbetrieben tätigen weltlichen Arbeitnehmer auf eine Personalvertretung (Bayern).

»Art. 1 BayPVG [LPersVG Bayern] erfaßt auf Landesebene alle Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihre unselbständigen Betriebe; aus ihnen grenzt Art. 92 BayPVG nur die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen konstitutiv aus. Art. 92 BayPVG steht mit dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Einklang; deshalb fallen unselbständige kirchliche Wirtschaftsbetriebe für die dort tätigen weltlichen Arbeitnehmer unter das bayerische Personalvertretungsrecht. Das Recht der Beschäftigten auf eine Personalvertretung wird weder durch das autonome Vermögensverwaltungsrecht der Kirchen noch durch deren Dienstrecht hinsichtlich kirchlicher Mitarbeiter eingeschränkt.«

Normenkette:

BPersVG § 95 ;
Fundstellen
BayVGHE 42, 180