EuGH - Urteil vom 19.11.1998
Rs C-210/97
Normen:
Assoziierungsabkommen EWG - Türkei; Assoziationsrat Beschluß Nr. 1/80 Art. 7 Satz 2; Beschluß 64/732/EWG;
Fundstellen:
DVBl 1999, 182
EuGH Slg. 1998, I-7519 (Akman)
EuZW 1999, 632
EuroAS 1999,3
EzAR 814 Nr. 6
InfAuslR 1999, 3
NJ 1999, 214
NVwZ 1999, 281
RIW 1999, 218
ZAR 1999, 41
Vorinstanzen:
VG Köln,

Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Zugang der Kinder türkischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung - Voraussetzungen - Ordnungsgemäße Beschäftigung oder Wohnsitz eines Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat zum Zeitpunkt des Eintritts in das Arbeitsleben - Fehlen

EuGH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen Rs C-210/97

DRsp Nr. 2000/4566

Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Zugang der Kinder türkischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung - Voraussetzungen - Ordnungsgemäße Beschäftigung oder Wohnsitz eines Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat zum Zeitpunkt des Eintritts in das Arbeitsleben - Fehlen

(Haydar Akman gegen Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises) Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist dahin auszulegen, daß ein türkischer Staatsangehöriger, dem als Kind eines türkischen Wanderarbeitnehmers die Genehmigung erteilt wurde, in einen Mitgliedstaat einzureisen, um dort eine Ausbildung zu absolvieren, und der nach Abschluß dieser Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um eine Beschäftigung ausüben zu können, die ihm im Aufnahmemitgliedstaat angeboten wurde, berechtigt ist, sich in diesem Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem er dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, und folglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verlangen, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß in diesem Staat beschäftigt war.