EuGH - Beschluss vom 12.02.2003
Rs C-23/02
Normen:
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko Art. 41 ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Gleichbehandlung - Weigerung, einem arbeitslosen marokkanischen Arbeitnehmer eine Alterszulage, die die Arbeitslosenunterstützung erhöhen soll, zu gewähren, weil es an einem internationalen Übereinkommen fehlt, das die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat abgelegten Beschäftigungszeiten vorsieht - Unzulässigkeit;

EuGH, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen Rs C-23/02

DRsp Nr. 2006/13859

Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Gleichbehandlung - Weigerung, einem arbeitslosen marokkanischen Arbeitnehmer eine Alterszulage, die die Arbeitslosenunterstützung erhöhen soll, zu gewähren, weil es an einem internationalen Übereinkommen fehlt, das die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat abgelegten Beschäftigungszeiten vorsieht - Unzulässigkeit;

»Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit den Anspruch auf eine Alterszulage, die den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung erhöht, allein mit der Begründung zu versagen, dass kein internationales Übereinkommen die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten vorsehe, die der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt habe, während für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, eine solche Voraussetzung nicht besteht.