BGB § 133 § 157 § 315 § 316 § 611 § 612 ; Lehrer-Richtlinien der VKA Abschnitt B.II.1; BAT § 15 § 70, Anlage 1 a Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen, Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT) Nr. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 100, 1
BB 2002, 632
DB 2002, 537
JR 2003, 44
NZA 2002, 624
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3356/97
LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.1999 - 7 (9) Sa 1097/98 -,
Volkshochschule; Volkshochschullehrer; Lehrer; freie Mitarbeit; Arbeitsverhältnis; Statusurteil; Auslegung der Vergütungsabrede; Geschäftsgrundlage; übliche Vergütung; Eingruppierung; Lehrer-Richtlinien der VKA; Volkshochschullehrer-Richtlinien der VKA; angemessene Vergütung; Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen; Arbeitszeit der Lehrer; Teilzeitquotient; übliche Vergütung einer Volkshochschullehrerin
BAG, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 87/00
DRsp Nr. 2002/4376
Volkshochschule; Volkshochschullehrer; Lehrer; freie Mitarbeit; Arbeitsverhältnis; Statusurteil; Auslegung der Vergütungsabrede; Geschäftsgrundlage; übliche Vergütung; Eingruppierung; Lehrer-Richtlinien der VKA; Volkshochschullehrer-Richtlinien der VKA; angemessene Vergütung; Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen; Arbeitszeit der Lehrer; Teilzeitquotient; übliche Vergütung einer Volkshochschullehrerin
»1. Wird die Lehrerin an einer städtischen Volkshochschule als freie Mitarbeiterin eingestellt und pauschal nach bestimmten Honorarsätzen je geleisteter Unterrichtseinheit vergütet, ist diese Vergütung regelmäßig nur für den Fall einer tatsächlich gegebenen freien Mitarbeit vereinbart. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, ist für dessen gesamte Dauer die Höhe der Vergütung nicht bestimmt. Sofern nicht eine tarifliche Vergütungsregelung unmittelbar gilt, wird die übliche Vergütung geschuldet.2. Lässt sich aus Tarifrecht, Eingruppierungsrichtlinien oder sonstigen Umständen eine übliche Vergütung für Volkshochschullehrer nicht bestimmen, kommt ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach den §§ 316, 315BGB in Betracht.«Orientierungssätze:
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