OLG Celle - Beschluss vom 10.04.2019
11 U 13/19
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 186/17

Vollständige Vereitelung einer Reise

OLG Celle, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 11 U 13/19

DRsp Nr. 2019/9388

Vollständige Vereitelung einer Reise

1. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach die Entschädigung wegen vertanen Urlaubs im Falle der vom Reiseveranstalter zu vertretenden vollständigen Vereitelung der Reise auf die Hälfte des Reisepreises beschränkt ist. 2. Erfährt der Reisende von dem Ausfall - trotz vorheriger Anfrage beim Reiseveranstalter - erst am Abreisetag beim Eintreffen am Flughafen und kommen weitere erschwerende Umstände hinzu, kann auch in einem solchen Fall vielmehr eine Entschädigung bis hin zur vollen Höhe des Reisepreises gerechtfertigt sein. 3. Ein freiberuflich tätiger Reisender hat neben dem Anspruch auf Entschädigung wegen vertanen Urlaubs nach der Vereitelung der Reise keinen Anspruch auf Ersatz der für ihn nicht mehr abwendbaren Kosten einer Urlaubsvertretung.

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht erfolgen kann. Die Berufung dürfte allerdings nicht in dem vom Kläger erstrebten Umfang Erfolg haben.

Die Berufung ist unzulässig und daher insoweit gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, als der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines Koffers in Höhe von 40 € weiterverfolgt sowie den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

II. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf