LAG Köln - Beschluss vom 26.07.2016
7 Ta 58/16
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1.; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4827/15

Vollstreckbarkeit der in einem Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollend formulierten qualifizierten Zwischenzeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 58/16

DRsp Nr. 2020/13364

Vollstreckbarkeit der in einem Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines "wohlwollend formulierten qualifizierten Zwischenzeugnisses"

Eine Vergleichsklausel, "die Beklagte erteilt dem Kläger umgehend nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Zwischenzeugnis mit einer mindestens guten Leistungs- und Verhaltensbewertung sowie zum Beendigungstermin ein entsprechendes Endzeugnis. Der Kläger ist berechtigt, insoweit einen Entwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf", hat im Hinblick auf den Wortlaut des zu erteilenden Zeugnisses keinen vollstreckbaren Inhalt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1.; ZPO § 888;

Gründe