LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.01.2019
8 Ta 396/18
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 13/18

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses in einem gerichtlichen Vergleich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 8 Ta 396/18

DRsp Nr. 2019/2297

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses in einem gerichtlichen Vergleich

Wird in einem gerichtlichen Vergleich die Beurteilung „gut“ betreffend Führungs- und Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis aufgenommen, fehlt es an sich an der für eine Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vergleich festlegt, dass das Zeugnis nach Maßgabe eines Entwurfs des Arbeitnehmers zu erstellen ist und eine Abweichung nur aus wichtigem Grund möglich ist. In einem solchen Fall haben die Parteien die Formulierungshoheit des Arbeitgebers maßgeblich eingeschränkt und diese dem Arbeitnehmer übertragen. Es liegt damit an ihm, zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2018 - 22 Ca 13/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

G R Ü N D E :

I.

Die Parteien streiten nach dem Abschluss eines Vergleichs über die Erteilung und den Inhalt eines Zeugnisses.