LAG Köln - Beschluss vom 12.09.2017
9 Ta 184/17
Normen:
ZPO § 888;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
LAGE ZPO 2002 § 888 Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 824/17

Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines Zeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 184/17

DRsp Nr. 2017/15384

Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines Zeugnisses

1. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit vereinbartem Inhalt nicht erfüllt, wenn dieses mehrfach in der Formulierung vom Text eines gerichtlichen Vergleichs abweicht. 2. Die Verhängung eines Zwangsgeldes i.H. von 1.000 EUR ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.07.2017 - 2 Ca 824/17 - kostenpflichtig (KV 8614 GKG) zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel, Klausel, Zustellung - lagen vor.