LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2019
13 Ta 402/18
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6977/09

Vollstreckung eines Titels auf Beschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen 13 Ta 402/18

DRsp Nr. 2019/15637

Vollstreckung eines Titels auf Beschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers

Kurze Inhaltsangabe: Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachgang zu BAG 21.03.2018 - 10 AZR 560/16 - Beschluss an Klägervertreter zugestellt: 26.08.2019 Beschuss an Beklagtenvertreter zugestellt: 13.08.2019

Der Vollstreckungsantrag eines gekündigten Arbeitnehmers auf Zuweisung der titulierten Beschäftigung ist zurückzuweisen, wenn eine solche Beschäftigung aufgrund betrieblicher Umorganisation nicht mehr möglich ist und das Urteil sich auch nicht mit dem Umfang des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts auseinander setzt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 01.03.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2012 - 7 Ca 6977/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

A.