BAG - Urteil vom 21.03.2018
10 AZR 560/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1; ZPO § 767;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 227
AuR 2018, 259
AuR 2018, 442
BAGE 162, 221
BB 2018, 1651
BB 2018, 2429
DB 2018, 1802
DStR 2018, 1080
EzA BGB 2002 § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 5
EzA-SD 2018, 13
NZA 2018, 1071
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17 vom 21.03.2018
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 614/15
ArbG Düsseldorf, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1184/15

Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

BAG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 560/16

DRsp Nr. 2018/4337

Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte. Orientierungssätze: 1. Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage sind nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszugs entstandene Einwendungen nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, selbst wenn der Schuldner sie mit einer Berufung hätte geltend machen können. 2. § 767 Abs. 3 ZPO schließt Einwendungen nur für spätere - wiederholte - Vollstreckungsabwehrklagen aus. Der Schuldner soll alle Einwendungen, die er geltend zu machen imstande ist, mit einer und nicht mit mehreren Vollstreckungsabwehrklagen geltend machen. 3. Die Ergebnisse der Rechtsprechung zum Begriff der Unmöglichkeit iSv. § 275 BGB aF können für die Unmöglichkeit iSv. § 275 Abs. 1 BGB nF weiter verwandt werden.