LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2016
10 Sa 614/15
Normen:
ZPO § 767; BGB § 275;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 11
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1184/15
ArbG Düsseldorf, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6977/09

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nach dessen Wegfall

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 614/15

DRsp Nr. 2016/15260

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nach dessen Wegfall

Ein Arbeitnehmer kann die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht verlangen, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar ist. Mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes wird die Leistung unmöglich. Das gilt auch dann, wenn die bisherigen Aufgaben nicht entfallen, sondern durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt werden. Von der Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB ist auszugehen, wenn der Wegfall der Stelle auf der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruht (wie LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, [...]).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2015 - 7 Ca 1184/15 - abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 767; BGB § 275;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem von dem Beklagten im Jahre 2010 erstrittenen Beschäftigungstitel.

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