BVerfG - Beschluß vom 09.01.2001
1 BvR 1036/99
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 12 Abs. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG, ABl Nr. L 39 vom 14. Februar 1976, S. 40; Richtlinie 86/457/EWG, ABl Nr. L 267 vom 19.09.1986;
Fundstellen:
JZ 2001, 923
NJW 2001, 1267
SozR-3 1100 § 101 Nr. 2
ZIP 2001, 350
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 18.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 10.98

Vollzeiterfordenis für Qualifizierungsabschnitte in der Facharztausbildung

BVerfG, Beschluß vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1036/99

DRsp Nr. 2001/4639

Vollzeiterfordenis für Qualifizierungsabschnitte in der Facharztausbildung

1.) Gemeinschaftsrecht wird grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht geprüft. 2.) Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist. 3.) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt. 4.) Im Falle der Kollision von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts hat das Gericht sich mit vorhandener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinanderzusetzen. Ein Gericht, das sich hinsichtlich des europäischen rechts nicht kundig macht, verkennt regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht. 5.) Das Vollzeiterfordernis für bestimmte Abschnitte in der Facharztausbildung gemäß Richtlinie 86/457/EWG, ABl Nr. L 267 vom 19.09.1986 kann gegen den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter verstoßen.

Normenkette: