LAG Hamm - Urteil vom 25.05.2005
10 (2) Sa 381/05
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 § 85 Abs. 2 ; ZPO § 929 Abs. 2 § 936 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 1/05

Vollziehungsfrist für einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

LAG Hamm, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 10 (2) Sa 381/05

DRsp Nr. 2005/13007

Vollziehungsfrist für einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

»Die auf Weiterbeschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung bedarf der Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO, die regelmäßig durch Zustellung im Parteibetrieb erfolgen muss.«

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2 § 85 Abs. 2 ; ZPO § 929 Abs. 2 § 936 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung in Anspruch.

Seit dem 06.09.2001 war die Klägerin, 38 Jahre alt, gegenüber drei Kindern unterhaltsverpflichtet, als Produktionshelferin bei der Insolvenzschuldnerin, die ca. 80 Mitarbeiter beschäftigt hatte, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem Stundenlohn von 8,95 EUR brutto tätig. Die Klägerin war Mitglied des bei der Insolvenzschuldnerin gewählten Betriebsrats.

Am 05.11.2004 wurde die Klägerin von der Insolvenzschuldnerin mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Am 08.11.2004 stellte die Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht Bielefeld einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin wurde die Beklagte als vorläufige Insolvenzverwalterin eingesetzt.