OLG München - Endurteil vom 04.12.2019
3 U 2943/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 739/18

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Skoda Octavia Combi 2.0 TDI Motor EA 189Sekundäre Darlegungslast des BeweisgegnersBehandlung von gegnerischem Vortrag als zugestanden

OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 2943/19

DRsp Nr. 2020/728

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Skoda Octavia Combi 2.0 TDI Motor EA 189 Sekundäre Darlegungslast des Beweisgegners Behandlung von gegnerischem Vortrag als zugestanden

1. Eine sekundäre Darlegungslast des Beweisgegners ist anzunehmen, wenn die an sich primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Beweisgegner diese hat und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. 2. Dann kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, anderenfalls ist der gegnerische Vortrag als zugestanden zu behandeln.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.05.2019, Az. 32 O 739/18, wird zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen (Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. V.