OLG Stuttgart - Urteil vom 07.08.2019
9 U 9/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 243/18

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs VW Touran 1.6 TDIErwerb eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des SkandalsFehlender Begründungszusammenhang zwischen Sittenverstoß und Schadenseintritt

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 9 U 9/19

DRsp Nr. 2019/15588

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs VW Touran 1.6 TDI Erwerb eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Skandals Fehlender Begründungszusammenhang zwischen Sittenverstoß und Schadenseintritt

Erfolgt der Erwerb eines Kraftfahrzeuges mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu einem Zeitpunkt, als der Fahrzeughersteller bereits das Vorhandensein der "Umschaltlogik" publik gemacht und die einzelnen Halter informiert hatte, fehlt es an einem Begründungszusammenhang zwischen Sittenverstoß und Schadenseintritt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 04.01.2019, Az. 2 O 243/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen des Kaufs eines von der Beklagten hergestellten und vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs Schadenersatz.

1. 2. 3. 4.