OLG München - Endurteil vom 04.12.2019
3 U 2420/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 750/18

Vom Dieselskandal betroffener Pkw vom Typ Audi A4 Motor EA 189Voraussetzungen einer sekundären DarlegungslastAls zugestanden geltender Vortrag

OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 2420/19

DRsp Nr. 2020/1177

Vom Dieselskandal betroffener Pkw vom Typ Audi A4 Motor EA 189 Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast Als zugestanden geltender Vortrag

1. Eine sekundäre Darlegungslast des Beweisgegners besteht dann, wenn die an sich primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Beweisgegner diese hat und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. 2. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren die behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände substantiiert zu bestreiten; anderenfalls ist der gegnerische Vortrag zugestanden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 25.04.2019 (Az.: 31 O 750/18) wird zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen (Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.