OLG München - Endurteil vom 04.12.2019
3 U 3129/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 745/18

Vom Dieselskandal betroffener Skoda Yeti mit Motor EA 189Voraussetzungen einer sekundären DarlegungslastAls zugestanden geltender Vortrag

OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 3129/19

DRsp Nr. 2020/1701

Vom Dieselskandal betroffener Skoda Yeti mit Motor EA 189 Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast Als zugestanden geltender Vortrag

1. Der Beweisgegner hat eine sekundäre Darlegungslast, wenn die an sich primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Beweisgegner diese hat und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. 2. Der Prozessgegner muss dann die behaupteten Tatsachen substantiiert bestreiten unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände; anderenfalls ist der gegnerische Vortrag zugestanden.

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 04.06.2019 (Az.: 22 O 745/18) wird zurückgewiesen.

1.

Im Übrigen (Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) wird die Klage abgewiesen.

1.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

1.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

1.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; § ;