OLG München - Endurteil vom 04.12.2019
3 U 2220/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 228/18

Vom Dieselskandal betroffener VW Passat 2.0 TDIKauf eines GebrauchtwagensKeine Drittbereicherung des Motorherstellers

OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 2220/19

DRsp Nr. 2020/1385

Vom Dieselskandal betroffener VW Passat 2.0 TDI Kauf eines Gebrauchtwagens Keine Drittbereicherung des Motorherstellers

Bei einem Gebrauchtwagenkauf fließt der vom Käufer gezahlte Kaufpreis nicht, auch nicht teilweise, an den Fahrzeughersteller; eine Drittbereicherung kann nicht angenommen werden, denn der Motorhersteller weiß in der Regel gar nicht, ob, wie oft und von wem das Fahrzeug, in dem der von ihr hergestellte Motor eingebaut ist, weiterverkauft wird und wem der Weiterverkaufspreis zufließt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 01.04.2019 (Az.: 23 O 228/18) wird zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen (Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;

Gründe

I.

I. II. III.