OLG München - Endurteil vom 04.12.2019
3 U 3051/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 729/18

Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan mit einem Motor 2.0 TDI EA 189Sekundäre Darlegungslast des BeweisgegnersAls zugestanden geltender Vortrag

OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 3051/19

DRsp Nr. 2020/1086

Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan mit einem Motor 2.0 TDI EA 189 Sekundäre Darlegungslast des Beweisgegners Als zugestanden geltender Vortrag

1. Eine sekundäre Darlegungslast des Beweisgegners besteht, wenn die an sich primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Beweisgegner diese hat und ihm nähere Angaben zuzumuten sind.2. Vom Prozessgegner kann dann im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden; anderenfalls gilt der gegnerische Vortrag als zugestanden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 25.04.2019 (Az. 31 O 729/18) wird zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen (Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.