OLG Hamm - Urteil vom 27.02.2020
34 U 129/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 663
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 489/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Zahlung eines behaupteten MinderwertesSchlüssige Darlegung eines Schadens bei Geltendmachung kleinen Schadensersatzes

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 34 U 129/19

DRsp Nr. 2020/5200

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Zahlung eines behaupteten Minderwertes Schlüssige Darlegung eines Schadens bei Geltendmachung kleinen Schadensersatzes

1. Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Schadens bei der Geltendmachung "kleinen Schadensersatzes" im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal2. Eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal gegen die Herstellerin eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, gerichtet auf die Zahlung des behaupteten Minderwertes (sog. kleiner Schadensersatz), ist jedenfalls dann unbegründet, wenn nicht feststeht, dass der Käufer bei Kenntnis der verheimlichten Umstände bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag zu einem geringeren Kaufpreis zu schließen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld - 1 O 489/18 - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.