BAG - Urteil vom 27.07.2021
9 AZR 449/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 4; MTV Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe BY v. 27.11.1992 (i.d.F.v. 08.12.2014) § 18 Nr. 3;
Fundstellen:
AP Speditionsgewerbe Nr. 4
AuR 2022, 44
EzA-SD 2021, 16
NZA 2021, 1734
NZA-RR 2021, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 258/19
ArbG München, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8073/18

Vor- und Nacharbeiten als vertraglich geschuldete ArbeitsleistungVerständnis und Bedeutung von Rechtsbegriffen im TarifvertragInhalt und Grenzen einer Tarifauskunft

BAG, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 449/20

DRsp Nr. 2021/16597

Vor- und Nacharbeiten als vertraglich geschuldete Arbeitsleistung Verständnis und Bedeutung von Rechtsbegriffen im Tarifvertrag Inhalt und Grenzen einer Tarifauskunft

Orientierungssatz: Hat ein Paketzusteller seine Arbeitsleistung überwiegend in seinem Zustellbezirk zu verrichten, ist der Betrieb des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte iSv. § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV, wenn der Zusteller verpflichtet ist, dort Vor- und Nacharbeiten als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen.

1. Zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB zählt jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung zusammenhängt. "Arbeit" im Sinne dieser Bestimmung ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, also auch Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. 2. Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich aus dem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt.