BAG - Urteil vom 28.01.2010
2 AZR 764/08
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; EGV Art. 39; KSchG § 1; RL 2000/43/EG Art. 2; RL 2000/43/EG Art. 4; RL 2000/78/EG Art. 6;
Fundstellen:
AP AGG § 3 Nr. 4
ArbRB 2010, 168
AuA 2010, 176
AuR 2010, 135
AuR 2010, 392
BAG-Pressemitteilung Nr. 10/10
BAGE 133, 141
DB 2010, 1071
EBE/BAG 2010, 83
EWiR § 1 AGG 1/2010, 375
NJW 2010, 2458
NZA 2010, 625
ZIP-aktuell 2010, Nr. 50
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 544/08
ArbG Herford, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 749/07

Voraussetzung einer mittelbaren Benachteiligung [§ 3 Abs. 2 AGG]; Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

BAG, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 764/08

DRsp Nr. 2010/3467

Voraussetzung einer mittelbaren Benachteiligung [§ 3 Abs. 2 AGG]; Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

1. Eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 2. Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern Kenntnisse der deutschen Schriftsprache, damit sie schriftliche Arbeitsanweisungen verstehen und die betrieblichen Aufgaben so gut wie möglich erledigen können, so verfolgt er ein sachlich gerechtfertigtes Ziel. Orientierungssätze: 1. Die Anforderung eines Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, die deutsche Schriftsprache zu beherrschen, knüpft nicht an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale an. Die deutsche Schriftsprache kann unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Ethnie beherrscht werden. 2. Eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.