SG Reutlingen - Beschluss vom 20.07.2005 S 12 AS 2202/06 A
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 1002 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 1006 ;
Voraussetzung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren
SG Reutlingen, Beschluss vom 20.07.2005 - Aktenzeichen S 12 AS 2202/06 A
DRsp Nr. 2008/17209
Voraussetzung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren
Die alleinige Erhebung einer Untätigkeitsklage ist für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht ausreichend, da sie ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Einigung des Rechtsstreites voraussetzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 1002 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 1006 ;