LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 15/01
SG Bremen, vom 06.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 48/00
Voraussetzung für Leistungsgewährung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
BSG, Beschluß vom 21.03.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 16/04 B
DRsp Nr. 2005/8725
Voraussetzung für Leistungsgewährung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Voraussetzung für eine Leistungsgewährung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist regelmäßig eine positive Empfehlung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Ein Systemversagen kann nur gerichtlich festgestellt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]